Verordnungsmöglichkeiten von Krankenhausbehandlungen durch Psychotherapeuten neu geregelt
Am 08. Juni 2017 ist eine neue Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhauseinweisungs-Richtlinie/KE-RL) in Kraft getreten. Dadurch wird niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Direkteinweisung von Patienten in ein Krankenhaus unter bestimmten Randbedingungen ermöglicht.
Die Richtlinie gilt für die an der vertragsärztlichen Versorgung (SGB V) teilnehmenden Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Weiterhin ist eine stationäre Krankenhausbehandlung nur dann notwendig, wenn die Weiterbehandlung mit den Mitteln eines Krankenhauses aus medizinischen Gründen erfolgen muss, d.h. ambulante Behandlungen, die ansonsten Vorrang haben, nicht ausreichen. Die Richtlinie führt auch aus, dass die „Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung“ weiterhin allein aus medizinischen Gründen in Betracht kommt.
Die Verordnung von Krankenhausbehandlung durch Vertragspsychotherapeuten ist im Wesentlichen zunächst nur zulässig, wenn eine Diagnose aus dem Indikationsspektrum zur Anwendung von Psychotherapie entsprechend der jeweils aktuell geltenden Psychotherapie-Richtlinie vorliegt. Über diese Indikationsbereiche hinaus ist eine Verordnung auch dann zukünftig zulässig, wenn eine Diagnose aus dem psychiatrischen Indikationsspektrum der ICD-10 (Kapitel V „Psychische und Verhaltensstörungen“) vorliegt und eine Abstimmung mit dem behandelnden Arzt erfolgt.
Vor der Verordnung stationärer Krankenhausbehandlung ist abzuwägen, ob eine ambulante Weiterbehandlung, u.a. durch andere Psychotherapeuten, Ärzte, Schwerpunktpraxen, Notfallpraxen der Kassenärztlichen Vereinigung, ermächtigte Ärzte einer stationären Einrichtung, Hochschulambulanzen, psychiatrische/psychosomatische Institutsambulanzen oder Ambulanzen an Ausbildungsstätten, erfolgversprechend sein kann. Eine stationäre Behandlung bei einer akuten Erkrankung muss jedoch erfolgen, wenn sie wegen Gefährdung von Gesundheit und Leben der Patientin oder des Patienten nicht ambulant durchgeführt werden kann.
Die niedergelassenen Psychotherapeuten haben nach der Richtlinie eine Beratung der Patienten über die Notwendigkeit der stationären Behandlung und geeignete Krankenhäuser durchzuführen. Des Weiteren sind zur Unterstützung von Diagnostik und Therapie, zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen und zur Verkürzung der Verweildauer im Rahmen der Verordnung der Krankenhausbehandlung, bedeutsame Unterlagen hinsichtlich Anamnese, Diagnostik und ambulanter Therapie der Einweisung beizufügen, soweit diese vorliegen.
Es ist geplant, zeitnah an verschiedenen Standorten entsprechende Fortbildungen für niedergelassene Psychotherapeuten anzubieten.